FG München - Urteil vom 16.02.2012
14 K 2416/09
Normen:
KN Pos. 4409 UPos. 1018; KN Pos. 3918 UPos. 9000;

Einreihung von Terrassendielen in den Zolltarif

FG München, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 14 K 2416/09

DRsp Nr. 2012/18239

Einreihung von Terrassendielen in den Zolltarif

Terrassendielen, die aus ca. 60 – 65 % Holzfasern (Hartholz) und aus ca. 35 – 40 % Polypropylen bestehen, UV-stabilisierende Farbstoffe und andere Zuschlagstoffe enthalten und zu deren Herstellung die Bestandteile zusammen erhitzt, in eine bestimmte Form gegossen und durch Abkühlung ausgehärtet werden (sog. Wood Plastic Composites, WPCʼs), sind nicht in die Codenummer 3918 9000 90 0 KN „Bodenbeläge aus Kunststoffen, in Form von Fliesen oder Platten, aus Polymeren des Propylens, andere”, sondern in die Codenummer 4409 1018 00 0 KN als „Holz und Holzwaren” (zollfrei) zu tarifieren, da der Holzanteil den PWCʼs ihren wesentlichen Charakter verleiht.

1. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 4. März 2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2009 wird in Höhe von … EUR aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Hauptzollamt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KN Pos. 4409 UPos. 1018; KN Pos. 3918 UPos. 9000;

Gründe

I.