Die Beteiligten streiten um die Einreihung von Zirkoniumsilikat.
Mit Zollanmeldung vom 25. November 2014 meldete die Klägerin "Schleifmittel aus keramischen Stoffen Hier: Keramik-Schleifmittel für Sperrholzplatten (Plywood)" als "andere Waren aus Glas" (Unterposition 7020 0080 KN) zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom selben Tag (XXX-1) setzte der Beklagte anmeldungsgemäß auf der Grundlage eines Zollsatzes von 3 % 2.463,60 € Zoll fest.
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