FG München - Urteil vom 06.09.2012
14 K 1265/11
Normen:
TabStG § 21; ZK Art. 202; ZKDV Art. 230; ZollV § 29; ZollVG § 32;

Einreisefreimenge für Zigaretten nur für persönlich mitgeführtes Reisegepäck

FG München, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 14 K 1265/11

DRsp Nr. 2013/1195

Einreisefreimenge für Zigaretten nur für persönlich mitgeführtes Reisegepäck

1. Eine Einreisefreimenge für Zigaretten kann nur der Reisende in Anspruch nehmen, der das Gepäck, in dem sich die Zigaretten befinden, mit sich führt. Die zusätzlichen 200 Stück Zigaretten sind auch nicht dem Bruder oder dem weiteren Begleiter des Klägers bzw. deren Freimengen zuzurechnen gewesen. Denn die genannte Begünstigung kommt nur für das persönliche Gepäck eines Reisenden in Betracht. Als solches gelten gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 EF-VO sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende bei seiner Ankunft der Zollstelle gestellen kann. Dies bedeutet, dass der Reisende sein Gepäck begleiten muss und eine Freimenge nur für solche Waren gewährt werden kann, die der Reisende unmittelbar mit sich führt. 2. Wird im grenzüberschreitenden Reiseverkehr eine Steuerordnungswidrigkeit begangen und als solche nicht verfolgt, kann die Zollstelle einen Zollzuschlag festsetzen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

TabStG § 21; ZK Art. 202; ZKDV Art. 230; ZollV § 29; ZollVG § 32;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Hauptzollamt (HZA) zu Recht gegen den Kläger pauschalierte Einfuhrabgaben und einen Zuschlag nach dem Zollverwaltungsgesetz festgesetzt hat.