FG Niedersachsen - Urteil vom 12.05.2005
16 K 624/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1604

Einsatzwechseltätigkeit - Für die Frage, ob eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf einem Gelände des Arbeitgebers tätig wird

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 16 K 624/03

DRsp Nr. 2005/14526

Einsatzwechseltätigkeit - Für die Frage, ob eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf einem Gelände des Arbeitgebers tätig wird

1. Entscheidendes Motiv für die Zuerkennung von Verpflegungspauschalen bei Einsatzwechseltätigkeit ist die Nichtvorhersehbarkeit der Verpflegungssituation am Arbeitsplatz. Typisches Beispiel für eine solche Einsatzwechseltätigkeit ist der Monteur, der an laufend wechselnden Orten eingesetzt wird und sich somit immer wieder von Neuem auf eine veränderte Verpflegungssituation einstellen muss. 2. Ein Arbeitnehmer, der zwar an konkret unterschiedlicher Stelle, aber in einem abgrenzten Gelände tätig wird, wird von dieser Typisierung nicht erfasst.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt und der Kläger Verpflegungsmehraufwand steuermindernd geltend machen kann.