FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2002
4 K 1258/01
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 Buchst. c ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Einsatzwechseltätigkeit bei Arbeit in mehreren Stadtteilen einer Großstadt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2002 - Aktenzeichen 4 K 1258/01

DRsp Nr. 2003/723

Einsatzwechseltätigkeit bei Arbeit in mehreren Stadtteilen einer Großstadt

Beschränkt sich die Tätigkeit eines Arbeitnehmers auf mehrere Stadtteile innerhalb eines Ballungsgebietes, liegt dennoch Einsatzwechseltätigkeit vor.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 Buchst. c ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Tätigkeit des Klägers als Einsatzwechseltätigkeit einzustufen und er berechtigt ist, Verpflegungsmehraufwendungen geltend zu machen.

Der Kläger ist als Gartenarbeiter bei den Eigenbetrieben der Stadt L beschäftigt. Er bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Seine Arbeit trat der Kläger im Streitjahr 1999 täglich beim Bauhof "N..." in der ...straße in L an. Von dort wurde er im Jahr 1999 an 122 Arbeitstagen im Stadtgebiet im Bezirk "N..." eingesetzt. Dieser umfasst die Stadtteile A, B, C und D. Auf Blatt 49 der FG-Akte wird verwiesen. In der Zeit vom 9. November 1999 bis 29. Dezember 1999 bezog er Krankengeld in Höhe von insgesamt 3.515,94 DM.

In seiner Einkommensteuererklärung 1999 vom 27. Juli 2000 gab er Werbungskosten in Höhe von insgesamt 3.155,00 DM an. Hierin waren Verpflegungspauschbeträge in Höhe von 1.220,00 DM (= 122 Tage mit 8-14 Stunden zu je 10,00 DM) erfasst.