FG Köln - Urteil vom 24.10.2000
8 K 3411/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3;
Fundstellen:
EFG 2001, 65

Einsatzwechseltätigkeit einer Politesse

FG Köln, Urteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 8 K 3411/99

DRsp Nr. 2001/1885

Einsatzwechseltätigkeit einer "Politesse"

1) Eine "Politesse" übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus, wenn sie das Dienstgebäude (Straßenverkehrsamt) nur zum Entleeren ihres elektronischen Erfassungsgerätes aufsucht und dort im übrigen keinen wesentlichen Teil ihrer Arbeitsleistung erbringt. 2) Ein größeres räumliches Gebiet kann nur dann als einheitliche Arbeitsstätte beurteilt werden, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt. Ein gesamter Stadtbereich, ein Ballungsgebiet oder der Raum um den Betriebsort im Radius des üblichen Einzugsbereichs kann nicht als sog. großräumige Arbeitsstätte angesehen werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung in pauschalierter Höhe wegen wechselnder Einsatzstellen hat.