BFH - Urteil vom 11.05.2005
VI R 17/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2173
BFH/NV 2005, 2173
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1774/02

Einsatzwechseltätigkeit; Entfernungspauschale

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VI R 17/04

DRsp Nr. 2005/17729

Einsatzwechseltätigkeit; Entfernungspauschale

Ein Arbeitnehmer, der typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beruflich tätig ist und dabei am Ort einer solchen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, kann die Entfernungspauschale für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Tätigkeitsort nicht in Anspruch nehmen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 4, 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnen in der Nähe von D und werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist Polier. Er wurde von seinem Arbeitgeber im Streitjahr 2001 unter anderem in der Zeit vom 15. Januar bis zum 24. September in F und vom 8. Oktober bis zum 17. Dezember in W eingesetzt, wo er jeweils von montags bis freitags in der Nähe der Baustellen in einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkunft übernachtete. Zu Beginn einer jeden Arbeitswoche fuhr der Kläger gemeinsam mit drei weiteren Kollegen in einem firmeneigenen Kleintransporter mit Pritsche von seinem Wohnort zum Ort der Unterkunft oder zur jeweiligen Baustelle und am darauffolgenden Wochenende wieder zurück.