BFH - Urteil vom 11.05.2005
VI R 49/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 Nr. 5 S. 3 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2173
BFH/NV 2005, 2173
DStRE 2005, 1375
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 05.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 30010/99

Einsatzwechseltätigkeit; Verpflegungspauschale; Drei-Monats-Frist

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VI R 49/03

DRsp Nr. 2005/17730

Einsatzwechseltätigkeit; Verpflegungspauschale; Drei-Monats-Frist

Die Verpflegungspauschalen bei einer Einsatzwechseltätigkeit mit Unterkunft am Beschäftigungsort bestimmen sich nach der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt und nicht von der Unterkunft am Tätigkeitsort. Für den Einsatz an derselben Tätigkeitsstätte sind sie auf die ersten drei Monate der Tätigkeit beschränkt (Anschluss an BFH-Urt. v. 27.7.2004 - VI R 43/03, BStBl II 2005, 357).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 Nr. 5 S. 3 § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Leiharbeitnehmer im Schiff- und Holzbau tätig. Er kam im Streitjahr 1996 an sieben Orten zum Einsatz, an einigen davon wiederholt. Das Finanzgericht (FG) hat zuletzt nur noch als streitig angesehen, welche Verpflegungs-Pauschbeträge dem Kläger für die beiden Einsätze in P (5. Mai bis 14. Juni 1996 und 7. Juli bis 30. August 1996) zustanden. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hielt nur Pauschbeträge in Höhe von (17 Tage zu 46 DM =) 782 DM für gerechtfertigt, da die Drei-Monats-Frist am 4. August 1996 geendet habe. Demgegenüber macht der Kläger Pauschbeträge in Höhe von (38 Tage zu 46 DM =) 1 748 DM geltend.