FG Nürnberg - Beschluss vom 28.10.2009
4 V 388/09
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 2; GrEStG § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 813

Einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 3 GrEStG bei nicht grunderwerbsteuerbaren unentgeltlichen Änderungen im Personenstand einer grundstücksbesitzenden Gesamthand?

FG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 4 V 388/09

DRsp Nr. 2009/25852

Einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 3 GrEStG bei nicht grunderwerbsteuerbaren unentgeltlichen Änderungen im Personenstand einer grundstücksbesitzenden Gesamthand?

Bei summarischer Prüfung bestehen gewisse ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Steuerbegünstigung gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG für einen vorangegangenen und bisher nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerfrei belassenen Einbringungsvorgang, wenn sich der Anteil an einer grundstücksbesitzenden Gesamthand durch eine unentgeltliche Übertragung mindert. Denn einerseits ist die Übertragung eines Anteils an einer grundstücksbesitzenden Gesamthand grundsätzlich nicht grunderwerbsteuerbar, so dass Missbrauch i.S.d. § 5 Abs. 3 GrEStG objektiv möglich erscheint. Andererseits könnte man nach dem Rechtsgedanken des § 3 Nr. 2 GrEStG - vor allem im Hinblick auf das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 12.08.2008 2 K 2417/04 (EFG 2008, 1740, nicht rkr. Rev. BFH II R 58/08) - zu dem Ergebnis gelangen, dass die Schenkungsteuerpflicht eines Steuergegenstandes ohnehin vorrangig vor dessen Grunderwerbsteuerpflicht sei und einen Missbrauch daher objektiv ausschließe.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 2; GrEStG § 5 Abs. 3;

Tatbestand:

I.