BFH - Beschluss vom 03.06.2009
VII B 4/09
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; SchwarzArbG § 2; SchwarzArbG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1668
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 73/08

Einschränkung des Betretensrechts von Mitarbeitern des Hauptzollamts für ein in Renovierung befindliches nicht bewohnbares Gebäude

BFH, Beschluss vom 03.06.2009 - Aktenzeichen VII B 4/09

DRsp Nr. 2009/20969

Einschränkung des Betretensrechts von Mitarbeitern des Hauptzollamts für ein in Renovierung befindliches nicht bewohnbares Gebäude

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; SchwarzArbG § 2; SchwarzArbG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eigentümer eines Wohnhauses, das sie nach einer Vermietungs- und Leerstandszeit renovierten, um es sodann selbst zu bewohnen. Während der umfangreichen Bau- und Renovierungstätigkeiten betraten Außendienstmitarbeiter des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) das Haus und erklärten dem anwesenden Angehörigen der Kläger gegenüber die Anordnung einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und führten diese Prüfung durch.