LSG Bayern - Beschluss vom 21.10.2021
L 19 R 71/21
Normen:
SGG § 153 Abs. 4; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 168/19

Einschränkung des Leistungsvermögens als Voraussetzung für die Gewährung einer ErwerbsminderungsrenteVoraussetzungen der teilweisen Erwerbsminderung im Sinne des SGB VIVoraussetzungen der vollen Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI

LSG Bayern, Beschluss vom 21.10.2021 - Aktenzeichen L 19 R 71/21

DRsp Nr. 2023/5642

Einschränkung des Leistungsvermögens als Voraussetzung für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Voraussetzungen der teilweisen Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI Voraussetzungen der vollen Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI

Dem Kläger obliegt auch bei einem Weitergewährungsantrag die Darlegungs- und Beweislast, dass (nach wie vor) eine zeitliche Einschränkung seines Leistungsvermögens für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorliegt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.12.2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 153 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Weitergewährung der vollen Erwerbsminderungsrente über den 31.10.2018 hinaus hat.

Der 1980 geborene Kläger hat von 1995 bis 1999 eine Ausbildung zum Industriemechaniker absolviert. Im Jahr 2000 wechselte er in den elterlichen Betrieb und fungierte dort als Werkstattleiter und Juniorchef. In der Zeit vom 01.07.2012 bis 31.10.2018 bezog der Kläger von der Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 ist zuerkannt. Seit 01.01.2019 steht er im Bezug von Leistungen nach dem - -.