LSG Bayern - Urteil vom 31.08.2016
L 19 R 321/16
Normen:
SGB VI § 210 Abs. 3; SGB VI § 210 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 982/15

Einschränkung einer Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach der Inanspruchnahme von Sach- oder Geldleistungen

LSG Bayern, Urteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen L 19 R 321/16

DRsp Nr. 2017/8797

Einschränkung einer Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach der Inanspruchnahme von Sach- oder Geldleistungen

Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

Von der Beitragserstattung ausgenommen sind Beiträge, die vor einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Sachleistung oder Geldleistung entrichtet wurden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.03.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 210 Abs. 3; SGB VI § 210 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Beitragserstattung nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) an die Klägerin.

Die 1963 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrem Heimatland. Sie hat in Deutschland seit 1978 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig gearbeitet, in der Zeit vom 01.04.1996 bis 31.12.1996 bezog sie Rente wegen Erwerbsminderung, nach ihren Angaben ist sie am 23.06.2011 in ihr Heimatland zurückgekehrt.