Der Bescheid für 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 03.11.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2018 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 EUR herabgesetzt wird und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 vom 03.11.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2018 wird dahingehend geändert, dass ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von 485.185 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
3.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe leistet.
5.Die Revision wird zugelassen.
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