FG Hamburg - Urteil vom 21.04.2008
4 K 114/08
Normen:
FGO § 138 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1470

Einseitige Erledigungserklärung

FG Hamburg, Urteil vom 21.04.2008 - Aktenzeichen 4 K 114/08

DRsp Nr. 2008/16306

Einseitige Erledigungserklärung

Das Schweigen des Beklagten auf eine Erledigungserklärung des Klägers kann nicht als Zustimmung der Erledigung ausgelegt werden.

Normenkette:

FGO § 138 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich das vorliegende Klageverfahren in der Hauptsache erledigt hat.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz zunächst in H, nunmehr auf A; Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung und der Service für Medien und Kommunikation und die Verwertung geistigen Eigentums sowie die Vermittlung und Durchführung von Dienstleistungen, auch soweit diese im Zusammenhang mit der Seebestattung der Asche sowohl von verstorbenen Menschen als auch von verstorbenen Tieren stehen. Unter dem 10.10.2005 beantragte die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt die Erteilung einer Erlaubnis zur Verwendung von steuerfreien Schiffsbetriebsstoffen für das Schiff "B". Das beklagte Hauptzollamt erteilte der Klägerin in der Folgezeit die beantragte Erlaubnis zunächst mit Bescheid vom 19.12.2005 befristet bis zum 31.03.2006 und sodann mit Bescheid vom 18.04.2006 befristet bis zum 31.08.2006.