BFH - Beschluss vom 25.01.2005
I S 8/04
Normen:
FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1109

Einseitige Erledigungserklärung; AdV - Zuständigkeitswechsel des FA

BFH, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen I S 8/04

DRsp Nr. 2005/6573

Einseitige Erledigungserklärung; AdV - Zuständigkeitswechsel des FA

1. Bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Ast. beschränkt sich der Rechtsstreit auf die Erledigungsfrage. Nur dann, wenn der AdV-Antrag unzulässig war, darf eine die Erledigung feststellende Entscheidung nicht ergehen.2. Ist durch Sitzverlegung des Ast. ein Zuständigkeitswechsel bei der Finanzbehörde eingetreten, berührt das nicht die Prozessführungsbefugnis des ursprünglich zuständig gewesenen FA. Das gilt auch für das Aussetzungsverfahren; wegen des engen Zusammenhangs zwischen Klage- und Aussetzungsverfahren bleibt das im Klageverfahren prozessführungsbefugte FA auch Ag. im Aussetzungsverfahren. Dennoch darf das nunmehr zuständige FA über einen bei ihm gestellten AdV-Antrag entscheiden.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Gründe: