BFH - Beschluß vom 24.02.1999
IV B 68/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3 §§ 135 138 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1114

Einseitige Erledigungserklärung und Divergenz

BFH, Beschluß vom 24.02.1999 - Aktenzeichen IV B 68/98

DRsp Nr. 1999/5813

Einseitige Erledigungserklärung und Divergenz

1. Eine einseitige Erledigungserklärung des Kl. und Beschwerdeführers ist wirkungslos, wenn die Beschwerde nicht ordnungsgemäß begründet worden ist. 2. Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung einer Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3 §§ 135 138 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Prüfungszeitraum über die Jahre 1992 bis 1994 auf die Jahre 1984 bis 1991 erweitert werden durfte.

Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Betriebsprüfung durchgeführt hatte, hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Betriebsprüfungsbericht vorgelegt.

Er beantragt, die Kosten des Rechtsstreits zu 6/8 dem FA und sich zu 2/8 aufzuerlegen, weil sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Eine Erweiterung der Prüfung auf die Jahre 1984 bis 1989 finde nicht mehr statt.