BGH - Urteil vom 29.07.2020
AnwZ (Brfg) 4/20
Normen:
BRAO § 112a Abs. 1; BRAO § 116 Abs. 1 S. 2; StPO § 98; StPO § 161 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 8/18

Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer geführte Personalakte eines Rechtsanwalts als Teil des anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens; Erzwingen der Herausgabe von Akten und sonstigen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken im Wege der Beschlagnahme

BGH, Urteil vom 29.07.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 4/20

DRsp Nr. 2020/14051

Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer geführte Personalakte eines Rechtsanwalts als Teil des anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens; Erzwingen der Herausgabe von Akten und sonstigen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken im Wege der Beschlagnahme

1. Zur Vorbereitung der Entscheidung, ob eine Anschuldigungsschrift eingereicht oder das Verfahren eingestellt werden soll, ist die Staatsanwaltschaft regelmäßig auf Informationen angewiesen, die in der bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den betroffenen Rechtsanwalt geführten Personalakte enthalten sind. Daher kann die Staatsanwaltschaft in die bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer geführte Personalakte eines Rechtsanwalts Einsicht verlangen. 2. Für ein solches Einsichtsbegehren ist indes der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof nicht eröffnet. Die Frage der Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft unterliegt speziellen Regelungen, die derjenigen des § 112a Abs. 1 BRAO vorgehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das ihr an Verkündungs statt am 9. Dezember 2019 zugestellte Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112a Abs. 1; BRAO § 116 Abs. 1 S. 2; StPO § 98; StPO § 161 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 1. 2. 3.