Einspruch- und Klagebefugnis eines ehemaligen GbR-Gesellschafters gegen Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide der GbR
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2008 - Aktenzeichen 10 K 5324/05 B
DRsp Nr. 2009/4853
Einspruch- und Klagebefugnis eines ehemaligen GbR-Gesellschafters gegen Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide der GbR
1. Legt allein der ehemalige GbR-Gesellschafter gegen die Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide der GbR Einspruch ein und scheitert die rückwirkende Heilung des Vertretungsmangels im Verwaltungsverfahren am Ablauf der Festsetzungsfrist noch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.2. Ein Gesellschafter ist nicht einspruchs- bzw. klagebefugt, weil er nicht geltend machen kann, durch einen an die GbR als Steuerschuldnerin gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 350AO, § 40 Abs. 2FGO). Auf die Bekanntgabe der Bescheide an den einzelnen Gesellschafter und ob dieser an der Erstellung der den Steuerfestsetzungen zugrunde liegenden Erklärungen mitgewirkt hat, kommt es daher nicht an.