BFH - Beschluß vom 06.07.1999
IV B 14/99
Normen:
AO § 363 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1587

Einspruch als bloßes Mittel zur Offenhaltung eines Steuerfalles

BFH, Beschluß vom 06.07.1999 - Aktenzeichen IV B 14/99

DRsp Nr. 1999/8675

Einspruch als bloßes Mittel zur Offenhaltung eines Steuerfalles

1. Der Einspruch ist ebenso wie die Klage grds. kein Instrument zum bloßen Offenhalten des Steuerfalls wegen möglicher zukünftiger Entwicklungen der Rspr. in Verfahren anderer Stpfl. 2. Der Einspruch dient vielmehr dazu, möglichst zügig eine Entscheidung in der eigenen Sache herbeizuführen. 3. Das FA handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es in einem derartigen Fall den Einspruch nicht ruhen lässt, sondern über ihn entscheidet. 4. Der Stpfl. hat selbst dann keinen Anspruch auf ein Ruhen des Einspruchsverfahrens, wenn er den Einspruch auf ein bereits anhängiges und ihm bekanntes Musterverfahren bei einem der in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO aufgeführten Gerichte stützt.

Normenkette:

AO § 363 Abs. 2 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begehren, ist unzulässig.