BFH - Urteil vom 18.01.2007
IV R 35/04
Normen:
BGB § 133, § 157;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1509
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 100/03

Einspruch; Auslegung

BFH, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen IV R 35/04

DRsp Nr. 2007/10341

Einspruch; Auslegung

1. Die Rechtwirksamkeit des eingelegten Rechtsbehelfs ist nicht von einer konkreten genauen Bezeichnung des angefochtenen VA abhängig. 2. Es ist aber erforderlich, dass sich die Zielrichtung des Begehrens aus der Rechtsbehelfsschrift derart ergibt, dass sich der angefochtenen VA entweder aus dem Inhalt der Rechtsbehelfsschrift selbst ermitteln lässt oder Zweifel oder Unklarheiten am Gewollten durch Rückfragen des FA beseitigt werden können. 3. Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten, hat das FA den wirklichen Willen des Steuerpflichtigen durch Auslegung zu ermitteln.

Normenkette:

BGB § 133, § 157;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (1993) zusammenveranlagt. In dem Einkommensteuerbescheid 1993 vom 9. Oktober 1995 erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) bei den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft einen Aufgabegewinn in Höhe von 368 009 DM. Dieser entfiel in Höhe von 268 730 DM auf den Verkauf der Milchreferenzmenge. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.