I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (1993) zusammenveranlagt. In dem Einkommensteuerbescheid 1993 vom 9. Oktober 1995 erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) bei den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft einen Aufgabegewinn in Höhe von 368 009 DM. Dieser entfiel in Höhe von 268 730 DM auf den Verkauf der Milchreferenzmenge. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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