FG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2006
9 K 12/04 G,F
Normen:
AO § 122 Abs. 2 ; AO § 351 Abs. 2 ; AO § 355 ; AO § 358 S. 1 ; GewStG § 35 b Abs. 2 ;

Einspruch; Einspruchsfrist; Gewerbesteuermessbescheid; Grundlagenbescheid; Gewerbeverlustfeststellung - Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für die Gewerbeverlustfeststellung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 9 K 12/04 G,F

DRsp Nr. 2007/21362

Einspruch; Einspruchsfrist; Gewerbesteuermessbescheid; Grundlagenbescheid; Gewerbeverlustfeststellung - Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für die Gewerbeverlustfeststellung

1. Der Eingangsstempel der Behörde erbringt als öffentliche Urkunde regelmäßig den Beweis über Zeitpunkt des Eingangs eines Einspruchsschreibens. 2. Dass der Beklagte die danach verfristeten Einsprüche dennoch sachlich beschieden hat, führt nicht dazu, dass die Frage der Einhaltung der Einspruchsfrist einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich ist. 3. Die Klage gegen einen Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist als unbegründet abzuweisen, wenn die zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheide bestandskräftig sind. Letztere sind Grundlagenbescheide für die Gewerbeverlustfeststellung.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 ; AO § 351 Abs. 2 ; AO § 355 ; AO § 358 S. 1 ; GewStG § 35 b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitgegenstand sind die Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 2000 und die Bescheide auf den 31.12.1995 bis 31.12.1997 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes.