Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) ermittelte seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Streitjahr mit 106 000 DM. Außerdem gab er gegenüber dem Antragsgegner und Beschwerdegegener (Finanzamt --FA--) an, die von dem A-Verlag geleisteten Steuerzahlungen seien den Einkünften hinzuzurechnen. Das FA schätzte darauf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 150 000 DM. Die vom Beschwerdeführer beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte es ab.
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