BFH - Beschluß vom 23.03.1999
IV B 5/99
Normen:
FGO §§ 69 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1597

Einspruch gegen AdV-Beschluss

BFH, Beschluß vom 23.03.1999 - Aktenzeichen IV B 5/99

DRsp Nr. 1999/8677

"Einspruch" gegen AdV-Beschluss

1. Gegen die FG-Entscheidung über die AdV steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. 2. Legt ein Stpfl. gegen einen AdV-Ablehnungsbeschluss "Einspruch ein" und bittet er um Vorlage der Sache an den BFH trotz eines Hinweises des FG, dass gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gegeben sei, liegt eine unstatthafte Beschwerde vor.

Normenkette:

FGO §§ 69 128 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) ermittelte seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Streitjahr mit 106 000 DM. Außerdem gab er gegenüber dem Antragsgegner und Beschwerdegegener (Finanzamt --FA--) an, die von dem A-Verlag geleisteten Steuerzahlungen seien den Einkünften hinzuzurechnen. Das FA schätzte darauf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 150 000 DM. Die vom Beschwerdeführer beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte es ab.