FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.09.2012
7 K 470/12
Normen:
EStG § 77; AO § 348 Nr. 1; AO § 118;

Einspruch gegen die Ablehnung von Kostenerstattung im Einspruchsverfahren gegen den Kindergeldbescheid

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 7 K 470/12

DRsp Nr. 2014/9072

Einspruch gegen die Ablehnung von Kostenerstattung im Einspruchsverfahren gegen den Kindergeldbescheid

1. Die Kostenentscheidung der Familienkasse im Einspruchsverfahren ist mit dem Einspruch anfechtbar. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Kostenentscheidung mit der Einspruchsentscheidung äußerlich in einem Bescheid verbunden wird. 3. Die Familienkasse hat im Falle des Obsiegens des Kindergeldberechtigten die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten in Steuersachen zu erstatten, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war und die Aufwendungen nicht durch das Verschulden des Kindergeldberechtigten entstanden sind. 4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren ist notwendig, wenn dem Verfahren ein Sachverhalt zugrunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war.

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung in der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2012 verpflichtet, dem Kläger 1/3 der in dem Einspruchsverfahren 681FK018329 – E 1727/11 entstanden Aufwendungen sowie 1/3 der Gebühren und Auslagen seines Bevollmächtigten zu erstatten.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.