FG Thüringen - Urteil vom 15.04.2015
4 K 716/14
Normen:
EStG § 77; AO § 367 Abs. 2 S. 1; AO § 127; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 57 Nr. 2;

Einspruch gegen die Entscheidung über die Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens in Kindergeldsachen Zuständigkeit Passivlegitimation bei Erlass der Einspruchsentscheidung durch eine örtlich unzuständige Behörde

FG Thüringen, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 4 K 716/14

DRsp Nr. 2015/20943

Einspruch gegen die Entscheidung über die Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens in Kindergeldsachen Zuständigkeit Passivlegitimation bei Erlass der Einspruchsentscheidung durch eine örtlich unzuständige Behörde

1. Die Entscheidung, ob Kosten des Einspruchsverfahrens gegen einen Kindergeldbescheid erstattet werden oder nicht, ist durch Verwaltungsakt zu treffen, der mit der in der Hauptsache zu treffenden Einspruchsentscheidung zusammengefasst werden, aber auch getrennt ergehen kann. Gegen diese Kostenentscheidung muss ein vom ursprünglichen Hauptsacheverfahren unabhängiges Einspruchsverfahren durchgeführt werden. 2. Bei der Kostenentscheidung nach § 77 EStG handelt es sich zwar um ein eigenständiges, aber um ein mit dem Einspruchsverfahren in der Hauptsache zusammenhängendes Annexverfahren. Für dieses Verfahren gelten aus dem Sachzusammenhang heraus dieselben Regeln über die funktionale, sachliche und örtliche Zuständigkeit wie für das zu Grunde liegende Einspruchsverfahren in der Hauptsache.