I.
Mit Bescheid vom 23. November 2006 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unter der ausschließlich dieser erteilten Steuernummer 100/02 eine Außenprüfung für die Umsatz- und Gewerbesteuer im Zeitraum 2002 bis 2004 an. Am gleichen Tag erließ das FA unter der Steuernummer 100/03 eine an die Klägerin und ihren Ehemann adressierte Prüfungsanordnung wegen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer ebenfalls für den Zeitraum 2002 bis 2004. Diese Steuernummer bezieht sich auf die Umsatz- und Gewerbesteuer des Ehemannes der Klägerin sowie auf die Einkommensteuer der Ehegatten.
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