BFH - Beschluss vom 26.05.2009
X B 215/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 358/07

Einspruch gegen eine an ein Ehepaar adressierte Prüfungsanordnung

BFH, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen X B 215/08

DRsp Nr. 2009/15393

Einspruch gegen eine an ein Ehepaar adressierte Prüfungsanordnung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 6;

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 23. November 2006 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unter der ausschließlich dieser erteilten Steuernummer 100/02 eine Außenprüfung für die Umsatz- und Gewerbesteuer im Zeitraum 2002 bis 2004 an. Am gleichen Tag erließ das FA unter der Steuernummer 100/03 eine an die Klägerin und ihren Ehemann adressierte Prüfungsanordnung wegen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer ebenfalls für den Zeitraum 2002 bis 2004. Diese Steuernummer bezieht sich auf die Umsatz- und Gewerbesteuer des Ehemannes der Klägerin sowie auf die Einkommensteuer der Ehegatten.