FG München - Urteil vom 19.07.2007
5 K 132/07
Normen:
AO § 110 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Einspruch gegen einen Kindergeldbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei substantiiert vorgetragenen Gründen; grobes Verschulden für Versäumnis der Einspruchsfrist

FG München, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 5 K 132/07

DRsp Nr. 2007/15000

Einspruch gegen einen Kindergeldbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei substantiiert vorgetragenen Gründen; grobes Verschulden für Versäumnis der Einspruchsfrist

Erhebliche Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind substantiiert vorzutragen.

Normenkette:

AO § 110 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist allein erziehende Mutter des Kindes A., geb. am 16.02.2003. Sie und ihr Sohn leben von Geburt an in Deutschland. Der Vater des Kindes ist italienischer Staatsangehöriger und lebt ständig in Italien (Neapel).

Mit Bescheid vom 28.04.2005 hat der Beklagte (die Familienkasse) erstmals den Antrag der Klägerin vom 18.11.2004 auf Kindergeld abgelehnt. Das Schreiben der Familienkasse vom 21.01.2005 sei unbeantwortet geblieben, erbetene Angaben seien nicht gemacht und Unterlagen (insbesondere das Auskunftsersuchen der zuständigen Stelle in Italien mit Vordruck E 411) nicht eingereicht worden.