FG München - Urteil vom 23.11.2006
14 K 3616/03
Normen:
ZK Art. 220 Art. 236 Art. 238 Art. 239 ;

Einspruch neben Erstattungsantrag; Schadhafte Waren; Billigkeit

FG München, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 14 K 3616/03

DRsp Nr. 2007/9123

Einspruch neben Erstattungsantrag; Schadhafte Waren; Billigkeit

1. Ein Antrag auf Nacherhebung bzw. auf Absehen von dieser ist nicht zulässig, ebenso wie ein Erstattungsantrag nach Art. 236 ZK neben und nach fristgerecht erhobenem Einspruch. 2. An größeren Zollbehörden kann bei nur sporadischen Abfertigungsvorgängen eines Beteiligten grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine gleichbleibende Zollabfertigungspraxis aufgrund mehrfacher früherer Überprüfung der Rückwarenberechtigung gebildet hätte, die einen Irrtum der Zollbehörde i.S. von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK belegen würde. 3. Bei erfahrenen Zollbeteiligten kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie die gesetzlichen Vorschriften der Rückwarenregelung und der Regelung des passiven Veredelungsverkehrs verstehen und unterscheiden können. 4. Die Zurücksendung schadhafter Geräte im Rahmen der Garantie eröffnet keine Erstattungsmöglichkeit für zurückgewiesene Waren nach Art. 238 ZK. 5. Zum Abgabenerlass nach Art. 239 ZK.

Normenkette:

ZK Art. 220 Art. 236 Art. 238 Art. 239 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Nacherhebung und der Ablehnung von Erstattungsanträgen.

Anlässlich einer Außenprüfung (Prüfbeginn: 10. Januar 2002) wurden folgende Feststellungen getroffen: