FG München - Urteil vom 15.05.2014
5 K 2371/12
Normen:
BGB § 242; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Einspruch und Grundsatz von Treu und Glauben bei gewerblicher Vermietung muss Einnahmenüberschuss beabsichtigt sein Mietvertrag unter nahe stehenden Personen

FG München, Urteil vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 5 K 2371/12

DRsp Nr. 2014/11729

Einspruch und Grundsatz von Treu und Glauben bei gewerblicher Vermietung muss Einnahmenüberschuss beabsichtigt sein Mietvertrag unter nahe stehenden Personen

1. Den Einsprüchen der Klägerin gegen die Abhilfebescheide vom 4.6.2012 steht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist insbesondere ein widersprüchliches Verhalten; das Verbot des „venire contra factum proprium” gilt auch im Steuerrecht. 2. Bei Gewerbeimmobilien ist im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt (hat), auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. 3. Die Feststellung, ob der Steuerpflichtige beabsichtigte, langfristig Einkünfte aus dem Objekt zu erzielen, hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen. 4. Mietverträge unter nahe stehenden Personen sind i. d. R. der Besteuerung nicht zu Grunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BGB § 242; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.