BFH - Urteil vom 29.06.2005
II R 21/04
Normen:
AO § 362 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1964
BFH/NV 2005, 1964
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 27.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2069/99

Einspruch: Unwirksamkeit der Rücknahme

BFH, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen II R 21/04

DRsp Nr. 2005/14598

Einspruch: Unwirksamkeit der Rücknahme

Die Rücknahme eines Einspruchs ist unwirksam, wenn sie durch bewusste Täuschung, Drohung, bewusst falsche Auskunft oder mittels rechtlich offensichtlich unzutreffender Erwägungen - insbesondere gegenüber rechtsunkundigen Steuerpflichtigen - veranlasst worden ist.

Normenkette:

AO § 362 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter der Notar A und ein weiterer Notar sowie deren Ehefrauen sind. Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 22. Oktober 1991 einen Anspruch nach dem Vermögensgesetz (VermG) auf Rückübertragung eines Grundbesitzes; der Kaufpreis betrug 1 500 000 DM. Das Grundstück wurde am 6. April 1993 auf die Gesellschafter der Klägerin zu Gesamthandseigentum umgeschrieben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte den Vertrag vom 22. Oktober 1991 als Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) und setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 3. Juni 1993 Grunderwerbsteuer in Höhe von 30 000 DM fest. Mit dem durch den hierzu bevollmächtigten A eingelegten Einspruch machte die Klägerin Steuerbefreiung nach § 34 Abs. 3 VermG geltend.