FG Mecklenburg-Vorpommern - Gerichtsbescheid vom 05.06.2014
3 K 393/13
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; AO § 352 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;

Einspruchs- und Klagebefugnis des allein betroffenen Gesellschafters hinsichtlich der Bewertung einer Entnahme von Wertpapieren aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft

FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 3 K 393/13

DRsp Nr. 2014/12740

Einspruchs- und Klagebefugnis des allein betroffenen Gesellschafters hinsichtlich der Bewertung einer Entnahme von Wertpapieren aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist in einem Verfahren, das allein die Bewertung der Entnahme von ihm selbst zuvor gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebrachter Wertpapiere aus dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft betrifft, einspruchs- und klagebefugt, wenn ihm anlässlich der Einbringung der Wertpapiere besondere Rechte (u.a. ein jederzeitiges Entnahmerecht und ein alleiniges Gewinnbezugsrecht bezüglich der aus den eingebrachten Wertpapieren resultierenden Gewinne) eingeräumt worden sind.

Die Klage ist zulässig.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; AO § 352 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Die Klägerin ist Kommanditistin der KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … (HRA …). Darüber hinaus war die Klägerin persönlich haftende Gesellschafterin der oHG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … (HRA …).