Einspruchs-/Klage- und Antragsbefugnis einer Gemeinde im Messbescheidsverfahren
FG Köln, Beschluss vom 12.10.2012 - Aktenzeichen 13 V 2802/12
DRsp Nr. 2012/23409
Einspruchs-/Klage- und Antragsbefugnis einer Gemeinde im Messbescheidsverfahren
1) Eine Gemeinde ist über den Sonderfall des § 40 Abs. 3FGO hinaus nicht Beteiligte im Verfahren über den Gewerbesteuermessbescheid und insoweit damit weder rechtsbehelfs- noch antragsbefugt.2) Die Gemeinde als Träger von Hoheitsrechten kann sich gegenüber der Finanzverwaltung als anderem Träger von Hoheitsrechten mangels Unterordnungsverhältnis nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4GG berufen.3) Aufgrund der verfassungsrechtlich in Art. 108 Abs. 2 und Abs. 4GG geregelten Verteilung der Verwaltungsbefugnisse für die Gewerbesteuer sind die Gemeinden an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages durch die Landesfinanzbehörden gebunden.4) Auch bei gravierenden Auswirkungen einer Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides auf die Finanzierung einer Gemeinde ergibt sich für diese aus Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG keine Einspruchsbefugnis.