BFH - Urteil vom 19.05.1998
I R 44/97
Normen:
FGO §§ 44 74 100 Abs. 1 S. 1 § 101 S. 2 § 102 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 314

Einspruchsentscheidung, isolierte Aufhebung

BFH, Urteil vom 19.05.1998 - Aktenzeichen I R 44/97

DRsp Nr. 1999/649

Einspruchsentscheidung, isolierte Aufhebung

1. Erhebt der Stpfl. gegen einen gegen ihn ergangenen Bescheid Klage, erweist sich dieser Bescheid im Klageverfahren als rechtswidrig und verletzt er den Kl. in seinen Rechten, so muss das Gericht gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht nur den angefochtenen Bescheid, sondern auch die hierzu ergangene außergerichtliche Rechtsbehelfsentscheidung aufheben. Die isolierte Aufhebung allein der Rechtsbehelfsentscheidung kommt regelmäßig nicht in Betracht. 2. Ausnahmsweise kommt die isolierte Aufhebung der Rechtsbehelfsentscheidung in Betracht, wenn der Kl. lediglich durch die Entscheidung beschwert und damit in seinen Rechten verletzt ist. Bei Anfechtungsklagen muss der Kl. überdies einen entsprechenden - eingeschränkten - Antrag gestellt haben.

Normenkette:

FGO §§ 44 74 100 Abs. 1 S. 1 § 101 S. 2 § 102 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war bis zum 11. Januar 1994 Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH.