I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reichte am 29. September 1992 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuererklärung 1991 ein, die einen Unterschiedsbetrag zugunsten des FA auswies. Nach Erhalt einer Mahnung legte er mit Schreiben vom 2. Dezember 1992 Einspruch ein.
Das FA verwarf den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen eines Verfahrensmangels.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.
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