BFH - Beschluß vom 25.06.1998
V B 104/97
Normen:
AO (1977 a.F.) § 168, § 348 Abs. 1 Nr. 1, § 356 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1990
BB 1999, 355
BFH/NV 1998, 1548
BStBl II 1998, 649
DB 1998, 2000
DStZ 1998, 918
DStZ 1999, 749
NVwZ 1999, 576
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Einspruchsfrist bei Steueranmeldungen

BFH, Beschluß vom 25.06.1998 - Aktenzeichen V B 104/97

DRsp Nr. 1998/18540

Einspruchsfrist bei Steueranmeldungen

»Im Falle der ohne Zustimmung der Behörde als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Steueranmeldung (§ 168 Satz 1 AO 1977) bedarf es keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Die Einspruchsfrist verlängert sich mangels Vorliegens eines schriftlichen Verwaltungsakts demnach nicht auf ein Jahr.«

Normenkette:

AO (1977 a.F.) § 168, § 348 Abs. 1 Nr. 1, § 356 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reichte am 29. September 1992 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuererklärung 1991 ein, die einen Unterschiedsbetrag zugunsten des FA auswies. Nach Erhalt einer Mahnung legte er mit Schreiben vom 2. Dezember 1992 Einspruch ein.

Das FA verwarf den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen eines Verfahrensmangels.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.