FG Niedersachsen - Urteil vom 08.03.2001
9 K 665/94
Normen:
AO § 110 ;

Einspruchsfristversäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Eingangsvermerk - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Einspruchsfrist wegen fehlenden Eingangsvermerks

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 9 K 665/94

DRsp Nr. 2001/15648

Einspruchsfristversäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Eingangsvermerk - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Einspruchsfrist wegen fehlenden Eingangsvermerks

Unterlässt es ein Stpfl., den mittels Postzustellungsurkunde bewirkten Eingang des Steuerbescheides festzuhalten und ist darauf die verspätete Einlegung des Einspruchs zurückzuführen, scheidet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist aus. Denn ein derartiges Verhalten ist zumindest leicht fahrlässig.

Normenkette:

AO § 110 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Steuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ... und Änderung des Bescheids vom ... soweit herabzusetzen als sie sich bei Abzug negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück Nr. 163 in H. von ... DM mindert.

Der Vertreter des FA hat beantragt,

die Klage abzuweisen

Entscheidungsgründe:

Die Klage war aus den in dem Gerichtsbescheid vom 24. Mai 1996 dargelegten Gründen abzuweisen, denn darin wird die Rechtslage zutreffend wiedergegeben. Der Senat sieht deshalb gemäß § 90a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der weiteren Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ab.