BFH - Beschluss vom 12.11.2003
I B 102/03
Normen:
AO § 172 § 173 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 601
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 8656/99

Einspruchsverfahren gegen Änderungsbescheid: Aufhebung des Ursprungsbescheides

BFH, Beschluss vom 12.11.2003 - Aktenzeichen I B 102/03

DRsp Nr. 2004/3473

Einspruchsverfahren gegen Änderungsbescheid: Aufhebung des Ursprungsbescheides

In einem Einspruchsverfahren gegen einen Änderungsbescheid kann der diesem zu Grunde liegende Ursprungsbescheid nach Maßgabe der §§ 172 ff. AO aufgehoben werden.

Normenkette:

AO § 172 § 173 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist Journalist und die Klägerin Hausfrau. Seit dem 1. März 1992 war der Kläger (als Angestellter) in Brüssel tätig. In den Streitjahren (1993 bis 1996) hatten die Kläger ihren Wohnsitz in Brüssel und erzielten im Inland lediglich gemeinschaftlich Verluste aus Vermietung und Verpachtung.

Am 2. März 1992 stellte das zuständige Betriebsfinanzamt eine Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns des Klägers vom Lohnsteuerabzug aus, die widerruflich bis zum 31. Dezember 1996 galt. Vom Arbeitslohn des Klägers wurde für die Streitjahre keine Lohnsteuer einbehalten.

Nachdem die Kläger zuvor zusammen veranlagt worden waren, wurden sie vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ab 1993 als beschränkt Steuerpflichtige geführt. Auf der Grundlage der von ihnen erklärten inländischen Verluste aus Vermietung und Verpachtung ergingen am 22. Mai 1997 --jeweils auf eine Einkommensteuerschuld von 0 DM lautende-- Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994.