BFH - Urteil vom 25.06.2009
IX R 13/07
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FördG § 1 Abs. 1 S. 1; FördG § 3; FördG § 4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1414/03

Einstellung der Gewährung von Sonderabschreibungen wegen Rückabwicklung eines Bauvertrags; Rückabwicklung eines Bauvertrags als ein rückwirkendes Ereignis

BFH, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX R 13/07

DRsp Nr. 2009/22434

Einstellung der Gewährung von Sonderabschreibungen wegen Rückabwicklung eines Bauvertrags; Rückabwicklung eines Bauvertrags als ein rückwirkendes Ereignis

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FördG § 1 Abs. 1 S. 1; FördG § 3; FördG § 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft. Sie kaufte im Streitjahr (1992) von T ein Grundstück und schloss ebenfalls im Streitjahr mit einer Immobilien GmbH (GmbH) einen Generalübernehmer-/Bauträgervertrag (Bauvertrag) ab, um auf diesem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Der Generalübernehmer sollte sämtliche planerische, technische und handwerkliche Leistungen für die schlüsselfertige Erstellung des Bauvorhabens gegenüber der Klägerin erbringen. Das Entgelt für das gesamte Bauvorhaben sollte 3 046 425 DM betragen. Es sollten bis zum 30. Dezember des Streitjahres Anzahlungen in Höhe von 2,7 Mio. DM im Voraus geleistet werden und wurden auch tatsächlich bezahlt. Zur Sicherung hatte der Generalübernehmer eine unbefristete Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts zur Verfügung zu stellen, die von der Klägerin entsprechend dem Baufortschritt freizugeben war. Der Grundstückserwerb scheiterte und die Errichtung des Gebäudes unterblieb. Im Jahr 1998 wurde der Bauvertrag rückabgewickelt.