FG Münster - Urteil vom 26.04.2012
9 K 2757/09 K,G,F
Normen:
EStG § 10d; KStG § 8 Abs 4;
Fundstellen:
BB 2012, 2977
DStRE 2014, 146

Einstellung des Geschäftsbetriebs bei Änderung der Betätigung

FG Münster, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 9 K 2757/09 K,G,F

DRsp Nr. 2012/23110

Einstellung des Geschäftsbetriebs bei Änderung der Betätigung

1) Eine Änderung der Betätigung kann nur dann als Einstellung des Geschäftsbetriebs i.S. des § 8 Abs. 4 KStG, der den Verlust verursacht hat, gewertet werden, wenn es sich um einen Branchenwechsel handelt, der mit einer wesentlichen Änderung der personellen und sachlichen Ressourcen verbunden ist. 2) Ob eine schädliche Betriebsvermögenszuführung i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 3 KStG vorliegt, ist bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft unter Einbeziehung des anteiligen Aktivvermögens der nachgeordneten Personengesellschaft zu prüfen. 3) Zur Bestimmung einer Übersanierung.

Normenkette:

EStG § 10d; KStG § 8 Abs 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob die bis zum 03.09.2004 entstandenen Verluste der Klägerin gem. § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr 2004 gültigen Fassung (KStG 2004) bzw. gem. § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 8 Abs. 4 KStG 2004 nachfolgend weder ausgleichs- noch vortragsfähig sind.