BFH - Beschluss vom 10.03.2011
X B 20/11
Normen:
FGO § 125 Abs. 1 analog;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 V 21/11

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG)

BFH, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen X B 20/11

DRsp Nr. 2011/7310

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG)

NV: Von der Erhebung der Gerichtskosten kann nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen werden, wenn gegen einen FG-Beschluss "sofortige Beschwerde" eingelegt wird.

Normenkette:

FGO § 125 Abs. 1 analog;

Gründe

I.