Das Verfahren wird eingestellt.
2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes B. vom 29. März 2019 wegen Verletzung seiner Berufspflichten nach §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO i.V.m. §
Während des laufenden Revisionsverfahrens hat der Rechtsanwalt auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer des Landes B. vom 24. Juni 2020 ist die Zulassung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO mit Ablauf des 31. August 2020 widerrufen worden. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.
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