BGH - Beschluss vom 21.10.2014
AnwZ (Brfg) 34/14
Normen:
BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AGH Nordrhein-Westfalen, vom 09.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 8/14

Einstellung des Zulassungsverfahrens nach erfolgter Rücknahme

BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 34/14

DRsp Nr. 2014/17180

Einstellung des Zulassungsverfahrens nach erfolgter Rücknahme

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2;

Gründe

Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes NordrheinWestfalen vom 9. Mai 2014 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1, 3 VwGO der Berichterstatter.