Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 14. November 1990 (Aktenzeichen: 1 0 108/89) abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.051,50 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1988 zu zahlen, und zwar bezüglich des Betrages von 44.902,50 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1988 Zug um Zug gegen Freistellung von den Verbindlichkeiten auf dem Kontokorrentkreditkonto Nr. XXX bei der Sparkasse XXX.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung des Beklagten hinsichtlich der Klage zurückgewiesen.
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