OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.01.1992
26 U 65/90
Normen:
BGB § 723 Abs. 3; BGB § 738 Abs. 1 S. 2; BGB § 740; BGB § 723;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 14.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 0 108/89

Einstellung gegenseitiger Forderungen der Gesellschafter bei der Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz einer BGB-Gesellschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.01.1992 - Aktenzeichen 26 U 65/90

DRsp Nr. 2016/14842

Einstellung gegenseitiger Forderungen der Gesellschafter bei der Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz einer BGB -Gesellschaft

1. Buchwertklauseln sind grundsätzlich zulässig. 2. Schwebende Geschäfte sind nicht in die Auseinandersetzungsbilanz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzustellen, sondern gesondert abzurechnen. 3. Gegen eine Auseinandersetzungsforderung hat der ausgeschiedene Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Befreiung von den Gesellschaftsverbindlichkeiten. 4. Gegenüber dem Freistellungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters wegen Gesellschaftsverbindlichkeiten steht dem verbliebenen ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Kapitalschuld des ausgeschiedenen zu.

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 14. November 1990 (Aktenzeichen: 1 0 108/89) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.051,50 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1988 zu zahlen, und zwar bezüglich des Betrages von 44.902,50 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1988 Zug um Zug gegen Freistellung von den Verbindlichkeiten auf dem Kontokorrentkreditkonto Nr. XXX bei der Sparkasse XXX.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung des Beklagten hinsichtlich der Klage zurückgewiesen.