FG Köln - Beschluss vom 16.03.2012
15 V 20/12
Normen:
AO § 258; AO § 281 Abs 2; FGO § 114; AO § 83 Abs 1 Satz 1;

Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen, Befangenheitsantrag, Überpfändung, Willkür- und Schikaneverbot

FG Köln, Beschluss vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 15 V 20/12

DRsp Nr. 2012/14707

Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen, Befangenheitsantrag, Überpfändung, Willkür- und Schikaneverbot

1) Noch nicht entschiedene Anträge u.a. auf Stundung und Erlass der Steuerschuld stehen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nur dann entgegen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Antragsstattgabe zu rechnen ist. 2) Gegen die Mitwirkung eines Amtsträgers, gegen den ein Antrag auf Befangenheit nach § 83 Abs. 1 Satz 1 AO vom Vorsteher des Finanzamts zuvor abgelehnt worden ist, an weiteren Vollstreckungsmaßnahmen kann nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den von diesem Amtsträger erlassenen Verwaltungsakt vorgegangen werden. 3) Der Einwand der Überpfändung nach § 281 Abs. 1 AO kann nur im Einspruchsverfahren gegen die betreffende Vollstreckungsmaßnahme geltend gemacht werden. 4) Die in einem Schreiben des Vorstehers an den Antragsteller enthaltene Mitteilung, die Bearbeiter seien "angewiesen", den "Vollstreckungsdruck zu erhöhen", ist keine Anweisung an die Vollstreckungsstelle zu weiteren willkürlichen Vollstreckungsmaßnahmen.

Normenkette:

AO § 258; AO § 281 Abs 2; FGO § 114; AO § 83 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand

I.