FG Düsseldorf - Urteil vom 12.08.2021
11 K 2430/18 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Einstufung der Tätigkeit eines Diskjockey als künstlerische oder gewerbliche Tätigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2021 - Aktenzeichen 11 K 2430/18 G

DRsp Nr. 2021/14488

Einstufung der Tätigkeit eines Diskjockey als künstlerische oder gewerbliche Tätigkeit

Tenor

Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2016 vom 20.10.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 25.07.2018 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger künstlerisch (freiberuflich) oder gewerblich tätig ist.

Der Kläger ist Discjockey (DJ). Im Streitjahr 2016 spielte er unter der Firma "..." Musik bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen; gelegentlich trat er in Clubs auf. Er erzielte einen durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelten Gewinn i.H.v. 45.148,65 €. Darin enthalten sind Einnahmen i.H.v. 1.222,69 € und Ausgaben i.H.v. 1.400,00 € aus der zweimaligen Bereitstellung eines Vertretungs-DJs. Im Jahr 2018 wurde für den Kläger der Künstlername "..." in das Melderegister eingetragen. Er betreibt die Website "...".