FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.01.2009
1 K 1137/07
Normen:
InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 10; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 871

Einstufung eines Betriebs durch das Statistische Landesamt als verarbeitendes Gewerbe als Grundlagenbescheid für die Investitionszulage; Verfassungswidrigkeit der Annahme einer bloßen weichen Bindungswirkung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 1 K 1137/07

DRsp Nr. 2009/6363

Einstufung eines Betriebs durch das Statistische Landesamt als verarbeitendes Gewerbe als Grundlagenbescheid für die Investitionszulage; Verfassungswidrigkeit der Annahme einer bloßen "weichen" Bindungswirkung

1. Die durch das Statistische Landesamt vorgenommene Einordnung eines Betriebs in die Klassifikation der Wirtschaftszweige ist als Grundlagenbescheid i.S. von § 171 Abs. 10 AO (entgegen der Auffassung des BFH) bindend für die investitionszulagenrechtliche Beurteilung, wenn sie nicht offensichtlich falsch ist. 2. Denn durch die Annahme eines bloßen sog. "weichen" Grundlagenbescheids (bloße grundsätzliche Übernahme der nicht als Grundlagenbescheid anzusehenden Einordnung für die Investitionszulage) entsteht eine verfassungswidrige Rechtsschutzlücke (hier: Einordnung eines Ersatzbrennstoffe herstellenden Betriebes als verarbeitendes Gewerbe (Recycling); Abkehr von dieser Auffassung durch den "Task Force"-Ausschuss beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften).

Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Jahre 2005 dem verarbeitenden Gewerbe im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Investitionszulagengesetz 2005 zuzuordnen war.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 10; GG Art. 19 Abs. 4;

Tatbestand: