BFH - Urteil vom 14.05.1998
VII R 139/97
Normen:
KraftStG § 8 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1833
BFH/NV 1998, 1435
BFHE 185, 520
BStBl II 1998, 579
DB 1998, 1801
NZV 1999, 143
Vorinstanzen:
FG Münster,

Einstufung eines Kfz als Lkw

BFH, Urteil vom 14.05.1998 - Aktenzeichen VII R 139/97

DRsp Nr. 1998/17008

Einstufung eines Kfz als Lkw

»Das FA darf, ohne seine Amtsermittlungspflicht zu verletzen, die ihm von der Verkehrsbehörde übermittelte Einstufung eines Kraftfahrzeuges als LKW der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung zugrunde legen, wenn kein konkreter, d.h. durch die für das FA ersichtlichen Umstände des Einzelfalls begründeter Anlaß besteht, an der Richtigkeit dieser Einstufung zu zweifeln.«

Normenkette:

KraftStG § 8 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Halterin eines für sie seit Juni 1996 zugelassenen Kfz vom Typ Mitsubishi L 040. Das Fahrzeug war erstmals 1988 für einen anderen Halter als PKW zugelassen worden; bereits 1994 war jedoch im Kraftfahrzeugbrief die Fahrzeugart "LKW geschlossener Kasten" bescheinigt worden. Auf der Grundlage der ihm im Datenträgeraustausch von der Zulassungsstelle übermittelten technischen Daten setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Kraftfahrzeugsteuer gegen die Klägerin zunächst auf 243 DM jährlich fest. Im Juli 1996 änderte das FA jedoch diesen Bescheid und verlangte rückwirkend gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Kraftfahrzeugsteuer von jährlich 927 DM (PKW-Besteuerung).