I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Streitjahr (2000) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Seit 1. März 1993 ist der Kläger in einem Krankenhaus als Arzt beschäftigt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung für 2000 erklärte der Kläger auch "Einkünfte aus Notarzteinsätzen (DRK)" in Höhe von 7 050 DM, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden. In seinem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 3. April 2001 erfasste der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte aus den Notarzteinsätzen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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