I.
Die Antragstellerin -Astin.- hat am 20. Dezember 1999 einen Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Vorauszahlungsbescheide zur Körperschaftsteuer 1999 und 2000 sowie zum Gewerbsteuermessbescheid 1999 beim Finanzgericht gestellt (Gz. 1 V 388/99). Unstreitig hat der Antragsgegner - AG - wegen der vorgenannten Vorauszahlungen bereits vollstreckt und beabsichtigt zudem, dies auch während des schwebenden Antragsverfahrens 1 V 388/99 bei sich bietender Gelegenheit zu tun (s. Bl. 10 f).
Am 20. Dezember 1999 stellte die Astin. beim Finanzgericht den Antrag (Bl. 1),
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