FG Düsseldorf - Beschluss vom 12.04.2000
18 V 1268/00 AE (KV)
Normen:
FGO § 102 ; FGO § 114 Abs. 1 ; AO § 227 ; AO § 240 ; AO § 258 ;

Einstweilige Anordnung (Aufhebung der Vollstreckung); Säumniszuschläge; Erlass; einstweilige Anordnung - Erlass von Säumniszuschlägen

FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 18 V 1268/00 AE (KV)

DRsp Nr. 2001/1575

Einstweilige Anordnung (Aufhebung der Vollstreckung); Säumniszuschläge; Erlass; einstweilige Anordnung - Erlass von Säumniszuschlägen

1. Im Hinblick auf ein Hauptsacheverfahren wegen Erlass von Steuerforderungen kann zulässigerweise auf der Rechtsgrundlage des § 258 AO die einstweilige Einstellung der Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt werden. Die Dauer des auf diesem verfahrensrechtlichen Weg möglichen Vollstreckungsschutzes hängt von der Dauer des Hauptsacheverfahrens ab. 2. Der Antrag ist begründet, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Finanzbehörde den Erlass ermessensfehlerhaft abgelehnt hat und der Antragsteller bei erneuter Ermessensausübung einen Rechtsanspruch auf den begehrten Erlass hätte (Anordnungsanspruch) sowie ein Anordnungsgrund besteht. 3. Für den (Teil-)Erlass von Säumniszuschlägen wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung muss dargelegt werden, dass diese Voraussetzungen an sämtlichen für die Verwirkung von Säumniszuschlägen maßgeblichen Zahlungszeitpunkten vorgelegen haben.

Normenkette:

FGO § 102 ; FGO § 114 Abs. 1 ; AO § 227 ; AO § 240 ; AO § 258 ;

Tatbestand:

I.