FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.05.2006
2 V 1125/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 114 ;

Einstweilige Anordnung bei Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 2 V 1125/06

DRsp Nr. 2006/20926

Einstweilige Anordnung bei Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung

Soweit die erstmalige Festsetzung von Kindergeld nach vorheriger ablehnender Entscheidung der Familienkasse begehrt wird, ist das Verfahren nach § 114 Absatz 1 FGO und mangels vollziehbaren Verwaltungsaktes nicht nach § 69 Absatz 3 FGO das zulässige Rechtmittel im vorläufigen Rechtsschutz

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 114 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob dem Antragsteller für Kinder, für die er die Vaterschaft gemäß § 1592 Nummer 2 BGB anerkannt haben will, Kindergeld zusteht.

Der Antragsteller hat es sich zum Ziel gesetzt, durch die Anerkennung seiner Vaterschaft für Kinder aus aller Welt diesen zur deutschen Staatsbürgerschaft zu verhelfen, um ihnen die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach deutschem Recht zu verschaffen und damit dem deutschen Staat Schaden zuzufügen. Insoweit wird verwiesen auf den Artikel "Der Rächer" im Wochenmagazin "Spiegel" vom 8. Mai 2006 (Spiegel, Jahrgang 2006, Nummer 19, Seite 96 bis 100).