FG München - Beschluss vom 02.04.2013
5 V 834/13
Normen:
FGO § 114; ZPO § 850k; ZPO § 765a;

Einstweilige Anordnung bei Pfändungsschutzkonto

FG München, Beschluss vom 02.04.2013 - Aktenzeichen 5 V 834/13

DRsp Nr. 2015/15443

Einstweilige Anordnung bei Pfändungsschutzkonto

Besteht für den Steuerschuldner ein sog. Pfändungsschutzkonto, liegt in der Regel kein Anordnungsgrund für eine Regelungsanordnung bezüglich Pfändungen auf diesem Konto vor.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 114; ZPO § 850k; ZPO § 765a;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 5 K 833/13 (Untätigkeitsklage), ob dem Antragsteller (Ast.) Kindergeld für seine Tochter …, geboren am 20. Oktober 2002, ab Oktober 2011 zu gewähren ist. Der Ast. trägt hierzu vor, die ursprünglich ab Juni 2011 erfolgte Kindergeldfestsetzung sei mit Wirkung ab Oktober 2011 aufgehoben worden.

Das Hauptzollamt … vollstrecke gegen ihn aus Bescheiden vom 16. Februar 2011 und vom 2. Mai 2012 zu Unrecht. Gegen den Bescheid vom 2. Mai 2012, mit dem das Kindergeld für August 2011 in Höhe von 184 Euro zurückgefordert werde, habe er Einspruch erhoben, hierüber sei aber noch nicht entschieden. Stattdessen werde gegen ihn durch den Regionalen Inkasso Service Süd wegen diverser Entscheidungen des Ag. vollstreckt.